AGB

I. Allgemeines:

Für alle unsere Vertragsabschlüsse mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gelten die nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen sowie eventuelle Einkaufsbedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns für das einzelne Geschäft schriftlich ausdrücklich anerkannt wurden.

II. Vertragsabschluss:

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Auftragsannahme und Vertragsabschluss erfolgen ausschließlich durch unsere eventuell vorab per Fax erteilte schriftliche Auftragsbestätigung. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung bzw. dem Angebot ab, so gilt das Einverständnis des Bestellers als gegeben, falls er nicht unverzüglich der Auftragsbestätigung widerspricht.

2. Sollten Teile des Vertrages oder dieser Liefer- und Montagebedingungen unwirksam sein, verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu treffen, die dem beabsichtigten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

III. Preise:

1. Die vereinbarten Preise gelten nur für den vereinbarten Liefertermin. Sollte der Liefertermin aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, hinausgeschoben werden, so sind wir berechtigt, den Besteller mit den Mehrkosten zu belasten, die auf Grund von Preisänderungen bei Materialien und Löhnen eingetreten sind. Derartige Preiserhöhungen geben dem Besteller kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

2. Im Falle entsprechender Preiserhöhungen von Seiten unserer Lieferanten können Preisanpassungen vorgenommen werden, wenn ein Liefertermin vereinbart wurde, der vier Monate nach Bestelldatum liegt.

IV. Zahlungsbedingungen:

1. Zahlung bei Lieferung netto Kasse.

2. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und führen nicht zur Stundung der fälligen Forderung. Ist eine Teilzahlung vereinbart, so wird die gesamte Forderung auch dann fällig, wenn der Besteller mit einer vereinbarten Teilzahlung mit mehr als sieben Tagen in Verzug ist.

3. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn die Gegenforderung von uns anerkannt oder wenn sie rechtskräftig festgestellt worden ist. Ist ein Mangel von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden, so kann das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers nur an einem angemessenen Teilbetrag ausgeübt werden.

4. Wir sind jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages, berechtigt, zur Sicherung unserer Forderung eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen unsererseits von der Erbringung dieser Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

V. Montageabrechnung:

1. Montagen oder sonstige Arbeiten werden nach Aufwand berechnet. Es gelten unsere jeweils gültigen Preise, die angefordert werden können.

2. Material wird nach Verbrauch berechnet.

3. Die Arbeitszeit, bedingt durch Fahrten zum Auftraggeber, wird nach dem üblichen oder vereinbarten Stundensatz für die Monteure berechnet. Gleiches gilt für die Zuschläge (z. B. Feiertagszuschlag 100 %), die auf Verlangen des Bestellers oder durch vom Besteller zu vertretende Umstände notwendig werden.

4. Daneben werden Auslösung und notwendige Auslagen (wie z. B. Fahrtkosten) berechnet.

VI. Eigentumsvorbehalt:

1. Bis zur restlosen Bezahlung bleiben die von uns gelieferten Gegenstände unser Eigentum, dies gilt auch für weitere Forderungen, die wir gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung haben. Wir haben zu diesem Zeitpunkt das Recht zur Sicherstellung unserer Lieferung in ihrem gesamten Umfang. Wird Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiterveräußert, tritt uns der Käufer hiermit seine Forderung aus der Weiterveräußerung im Voraus in Höhe des Anteiles ab, der dem Anteilswert am Miteigentumsanteil entspricht.

2. Wird der Liefergegenstand, der noch in unserem Eigentum steht, weiterveräußert, so tritt uns der Käufer hiermit seine Forderung aus der Weiterveräußerung im Voraus in Höhe des Anteiles ab, der unserem Anteilswert am Miteigentumsanteil entspricht.

3. Verlieren wir unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Besteller, tritt dieser uns hiermit seine im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erworbenen Forderungen gegen Dritte im Voraus in Höhe des Anteiles ab, der dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware, bei nur in unserem Miteigentum stehender Vorbehaltsware den Anteilswert am Miteigentum, zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entspricht. Die Abtretung wird von uns angenommen.

4. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände gegen Schäden und Verlust jeder Art ausreichend zu unseren Gunsten zu versichern. Kommt es zu einem Schaden an einem von uns gelieferten Vorbehaltsgut, so sind wir unverzüglich über diesen Schadenseintritt zu informieren.

5. Die Rücknahme der von uns gelieferten Gegenstände auf Grund unseres Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sondern lediglich als Sicherung unserer Forderungen und Ansprüche. Die Rücknahme der Ware führt nicht zum Verzicht auf Schadensersatzansprüche unsererseits.

6. Der Besteller verpflichtet sich, im Falle des Zugriffes eines Dritten auf die Vorbehaltsware, den Dritten a) auf unsere Eigentumsposition hinzuweisen und b) uns unverzüglich über den Zugriff des Dritten zu informieren.

VII. Lieferumfang:

1. Der Lieferumfang richtet sich nach dem Vertrag bzw. ggf. schriftlich ergänzend getroffenen Vereinbarungen.

2. Alle Anschlüsse und sonstige Leistungen, wie z. B. Maurer-, Installations- Elektroinstallationsarbeiten etc., sind vom Besteller auf seine Kosten fachgerecht und entsprechend den von uns angegebenen Werten ausführen zu lassen. Ansonsten entfällt für uns jegliche Haftung. Die Voraussetzungen zur Montage unseres Liefergegenstandes hat der Besteller herbeizuführen. Die uns entstehenden Kosten einer eventuellen Verzögerung, die vom Besteller zu vertreten sind, hat der Besteller zu tragen.

3. Zum Abladen und Transport des Liefergegenstandes auf der Baustelle sind je nach Erfordernis Hilfskräfte und ggf. Hebefahrzeuge vom Besteller bereitzuhalten. Etwaige durch entsprechende Pflichtverletzung entstehende Schäden und Verzögerungen sind von dem Besteller zu tragen. Eine ebenerdige Einbringung wird vorausgesetzt. Andernfalls sind wir berechtigt, anfallende Kosten für die Einbringung an den Besteller zu berechnen.

4. Für die zum Backofen-Um-oder-Neubau erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Abnahmen sowie die dazu erforderlichen von den Behörden vorgeschriebenen Zeichnungen hat der Besteller selbst zu sorgen und einzurichten bzw., die Genehmigung zu erwirken und die Voraussetzungen zu schaffen, da uns hierzu keine Verpflichtung trifft.

5. Alle nachträglich in Abweichung von der Auftragsbestätigung vom Besteller in Auftrag gegebene Arbeiten (z. B. Zusatzarbeiten, Änderungen) sind zu unseren üblichen Preisen gesondert zu vergüten.

VIII. Lieferfristen:

Lieferangaben sind unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein Fixtermin zur Lieferung vereinbart. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk. Die Lieferung auf LKW erfolgt frei Bordsteinkante.

IX. Versand:

1. Die Leistungen und Warensendungen der Firma Scheurer GmbH erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

2. Der Besteller trägt auch dann die Gefahr des Versandes, wenn von uns die Versandkosten übernommen werden.

3. Die Entsorgung des Verpackungsmaterials wird auf Kosten des Bestellers durch diesen vorgenommen.

X. Abnahme:

1. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Liefer- oder Montagegegenstand an dem vereinbarten Ort und dem vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach oder widerspricht er nicht unverzüglich unserem Abschlussbericht in schriftlicher Form, so gilt die Übergabebestätigung respektive Lieferschein als Abnahme des Bestellers.

2. Bei Rücksendungen von Ersatzteilen sind die Rücksendekosten vom Kunden zu tragen. Für die Bearbeitung und eine eventuelle Funktionsprüfung wird eine Gebühr von pauschal 110,00 € netto erhoben. Bei elektronischen Bauteilen beträgt die Gebühr für die Bearbeitung der Rücksendung zusätzlich 250,00 € netto. Bei Rechnungen unter 100,00 € netto ist eine Rücknahme ausgeschlossen. Auf Kundenwunsch bestellte Sonderanfertigungen / Spezialteile sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

XI. Annahmeverzug:

1. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so wird die Ware auf seine Kosten und seine Gefahr an einem von uns bestimmten Ort eingelagert.

2. Als Lagerkosten in unseren Räumen sind pro Monat 2 % des Rechnungsbetrages seit Annahmeverzug zu zahlen.

3. Nach drei Monaten und schriftlicher Anzeige sind wir berechtigt, den Liefergegenstand frei zu veräußern. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Besteller bleiben ausdrücklich hiervon unberührt.

XII. Zahlungsverzug:

Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er gem. § 288 Abs. 2 BGB den Rechnungsbetrag mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Basiszinssatz definiert sich über § 247 BGB.

XIII. Rücktritt vom Vertrag:

Tritt der Besteller von dem Vertrag mit unserer Zustimmung zurück, aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, als Schadensersatzpauschale 20 % des vereinbarten Kaufpreises vom Besteller zu fordern. Uns und dem Besteller bleibt es jedoch unbenommen, einen höheren bzw. niedrigeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

XIV. Mängelhaftung/Gewährleistung:

1. Die Gewährleistung beträgt ein Jahr vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges bzw. vom Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Besteller.

2. Voraussetzung für die Inanspruchnahme auf Mängelhaftung ist die unverzügliche Mängelrüge gem. § 377 HGB durch den Besteller.

3. Die Mängelhaftung führt in erster Linie zur Verpflichtung zur Mängelbeseitigung. Hierzu hat der Verwender das zweimalige Recht. Ist diese Mängelbeseitigung/Nachbesserung unmöglich oder unzumutbar, so kann der Besteller Ersatzlieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

4. Unsere Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller a) sich weigert, den gerügten Mangel durch uns feststellen und beseitigen zulassen, bzw. b) Reparaturleistungen durch Fremdfirmen ohne unsere Genehmigung hat durchführen lassen.

5. Schadensersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, kann der Besteller nur geltend machen, wenn der Schaden durch grob fahrlässige Pflichtverletzung oder durch vorsätzliche Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Soweit wir gebrauchte Waren/Maschinen oder dergleichen an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB verkaufen und liefern, übernehmen wir keine Mängelhaftung/Gewährleistung hierfür.

7. Bei Lieferungen ins Ausland beträgt die Gewährleistung ein Jahr und beinhaltet lediglich die Lieferung von Ersatzteilen (gebrauchte Maschinen/Öfen sind hiervon ausgeschlossen).

XV. Sonstige Vereinbarungen, Gerichtsstand:

Es gilt deutsches Recht als vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in Syke. Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten das Amtsgericht Syke bzw. das Landgericht Verden.

Johannes Scheurer GmbH – Stand: 05.2023